Geschützter Landschaftsbestandteil "Seichböhl von Nauheim"
Bebauungspläne "Seichböhl" und "Intensivobstanbau Seichböhl"
Bebauungsplan ,,Seichböhl".
Vorwort
Auf dem Seichböhl, heißt es im Volksmund, läge ein goldener Tisch begraben. Der Seichböhl, früher auch "Zülg" oder "Zülgch" genannt, war zu Beginn des letzten Jahrhunderts unbebaut. In der Mitte stand ein Sauerkirschbaum. Alles andere war "Franzosenkraut", Kugeldisteln und viele Kaninchenbaue. Um 1900 begann der Spargelanbau. Dafür war das Gelände ideal und als Folge dann gut für den Obstanbau. Der Ertrag aus dieser Zeit "wiegt schwerer als zwei goldene Tische". Denn durch die Obst- und Spargelkulturen in den ersten 50 Jahren des 20. Jahrhunderts hat Nauheim einen gewissen Wohlstand erreicht.
Nach Gg. Diehl VII.
Die Gemeindevertretung beschloß am 29.1.1999 gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung des Bebauungsplanes „Seichböhl“.
Vorentwurf vom 29.6.1999
Der Geltungsbereich des B-Planes umfaßt die Grundstücke südwestlich der Landesstraße L 3482, beidseitig der Landesstraße L 3040. Im einzelnen liegen folgende Flurstücke der Gemarkung Nauheim im Geltungsbereich.
Flur 11:
Nr.32 bis 48,59,60/1,6012,60/3,61 bis 66,68/1,6911,69/2,70 bis 75,76/1,76/2,77 bis 101, 102/1, 103/1, 104/1,105/1,106/1,107, 109/2,109/3,110, 111,112/1,113/1, 114/1,115/1,117/1, 118/1, 119/1,120 bis 124, 125/1,125/2,126 bis 155,156/1,156/2,157, 158,159/1,161 bis 184, 191/1,191/2,193 bis 226, 228 bis 235, 291 bis 313 sowie die Wegeparzellen Nr.355, 356 teilweise, :358, 359/1, 362, 363, 364/1, 365 bis 371.
Flur 12:
Nr.70 bis 75,75/1,76 bis 113, 115/1,116 bis 122,123/2,124 bis 136,137/1,137/2,138 bis 157, 158/1,160 bis 214, 215/1, 217 bis 220, 233 bis 277, 278/1, 278/2, 279/1, 279/2, 280 bis 311, 311/1 sowie die Wegeparzellen 123/1,312 teilweise, 315,318 bis 325,341,342.
Flur 13:
Nr.24 bis 87,89/1, 90 bis 150,151/1,151/2,152 bis 160,161/1 bis 161/11,161/13 bis 161/20, 161/26 bis 161/47,162/1,163 bis 166,167/1,169 bis 245, 246/1, 246/2, 247 bis 275, 276/1, 276/2, 277 bis 285, 286/1, 286/2, 295/1, 296 bis 317, 318/1, 320 bis 348, 349/1 teilweise, 351, 352, 355 bis 358, 359/2 sowie die Wegeparzellen 359/3, 361/1 teilweise, 364/1 teilweise, 365 teilweise, 366, 368 bis 371, 373 teilweise, 374 bis 378, 380 teilweise, 381.
Sollten sich bei der Planung Abweichungen an dem vorher beschriebenen Geltungsbereich als sinnvoll erweisen, so wird der Gemeindevorstand ermächtigt, der Gemeindevertretung einen geänderten Geltungsbereich im Rahmen der Beschlußfassung über die öffentliche Auslegung vorzulegen.
Begründung:
Beim "Seichböhl" handelt es sich um einen Bereich, der schon seit Jahrzehnten geprägt wird durch Obstbäume, Hecken, Gebüsche, Äcker, Spargeläcker sowie durch teilweise vorhandene gärtnerische Nutzungen. Es ist beabsichtigt, unter Beachtung der Verordnung des geschützten Landschaftsbestandteils „Seichböhl von Nauheim" eine gärtnerische Nutzung auf Teilflächen der Grundstücke zu ermöglichen. Hierbei sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Gartenlauben und Einfriedigungen geschaffen werden.
Mit Verordnung vom 18.09.1991 wurde der „Seichböhl von Nauheim" endgültig als Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) ausgewiesen. Diese naturschutzrechtliche Schutzkategorie bedeutet den Schutz von Einzelobjekten, das heißt im konkreten Fall von Obstbäumen, Hecken und anderen Gehölzen.
Die beiden nun geplanten Bebauungspläne „Seichböhl" und „lntensivobstanbau Seichböhl" sowie der Bereich des GLB stehen in engem sachlichen und räumlichen Zusammenhang.
Im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Seichböhlgebietes in seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz erscheint es sinnvoll, durch die allgemeine Förderung des Obstanbaues Anreize für notwendige Neuanpflanzungen von Hochstämmen und deren Pflege im Seichböhl zu schaffen.
Während der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes ,,Seichböhl" im wesentlichen den Bereich des GLB abdeckt und hier Aspekten des Naturschutzes ein hoher Stellenwert einzuräumen ist, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „lntensivobstanbau Seichböhl" zum großen Teil außerhalb des GLB. Dadurch wäre hier eine intensivere Bewirtschaftung möglich, die sich dann auch positiv auf die ökologisch sensiblen Bereiche im Kern des Seichböhlgebietes auswirken würden.
Nutzung
Die Parzellen Flur 11 Nr.369, Flur 12 Nr.123/1, 312 teilweise, 315 sowie Flur 13 Nr.361/1 teilweise und 359/3 teilweise werden als „Öffentliche Verkehrsfläche" festgesetzt.
Die Parzellen Flur 11 Nr. 3551 356 teilweise, 358, 359/1, 360 bis 363, 364/1, 365 bis 368, 370 teilweise sowie Flur 12 Nr.318 bis 325, 341, 342 und Flur 13 Nr.364/1 teilweise, 365 teilweise, 366, 368 bis 371, 373 teilweise, 374 bis 378, 380 teilweise, 381, 382 sowie 383 teilweise werden als „Offentliche Verkehrsfläche - Landwirtschafts- und Gartenerschließungsweg“ festgesetzt.
Die Parzelle Flur 11 Nr.191/1 wird als „Fläche für Sportanlagen - Schießsport“ festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung zweckgebundener baulicher Anlagen, wie Schießstände und Schutzwälle zulässig. Darüber hinaus ist die Errichtung eines eingeschossigen Vereinsheims mit einer maximalen Grundfläche von 200 qm zulässig.
Die Parzelle Flur 11 Nr.191/2 wird als Wald festgesetzt.
Die Parzellen Flur 11 Nr. 32 bis 48, 59, 60/1, 60/2, 60/3, 61 bis 66, 68/1, 6911, 69/2, 70 bis 75, 76/1, 7612, 77 bis 101, 102/1, 103/1,104/1,105/1, 106/1,107, 109/2,109/3,110,111, 11211, 113/1,114/1,115/1117/1, 118/1, 11911,120 bis 124, 125/1,125/2,126 bis 155,156/1,156/2, 157,158,159/1, 161 bis 184,191/1,193 bis 226, 228 bis 235, 291 bis 313 sowie die Parzellen Flur 12 Nr.70 bis 75, 75/1, 76 bis 113,115/1,116 bis 122,123/2,124 bis 136,13711,13712,138 bis 157,158/1,160 bis 214,215/1,217 bis 220, 233 bis 277, 278/1, 278/2,. 279/1, 279/2, 280 bis 311, 311/1 und Flur 13 Nr.24 bis 63, 65 bis 87, 89/1, 90 bis 150,151/1,151/2, 152 bis 160,161/1 bis 161/11, 161/13bis161120, 161126b1s161/47, 162/1, 163bis166, 16711, 169 bis 245, 246/1, 246/2, 247 bis 275, 276/1, 276/2, 277 bis 285, 286/1, 286/2, 295/1, 296 bis 317, 318/1, 320 bis 348, 349/1 teilv~eise, 351, 352, 355 bis 358 sowie 359/2 werden als - Private Grünfläche - gärtnerische Nutzung I Obstbaumbestand festgesetzt. Pro Grundstück ist die Errichtung einer Gartenhütte mit einem umbauten Raum von maximal 15 cbm und das Lagern von maximal 20 cbm Holz zulässig. Darüber hinausgehende Flächenversiegelungen sind unzulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 3,0 m, bezogen auf das natürliche Gelände.
Es ist zulässig, pro Grundstück maximal ein Drittel der gesamten Grundstücksfläche einzufrieden, jedoch nicht mehr als 400 qm. Die Einfriedigungen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken zulässig oder als Maschendrahtzäune mit einer maximalen Höhe von 1,0 m.
Ausnahmsweise ist innerhalb der privaten Grünfläche - gärtnerische Nutzung/ Obstbaumbestand - eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig.
Vorhandene halb- und hochstämmige Obstbäume sind im Bestand zu erhalten.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 87 HBO
Einfriedigungen innerhalb der Fläche für Sportanlagen - Schießsport sind ausschließlich als Laubgehölzhecken oder als in diese integrierte bzw. von diesen nach außen verdeckte Holz- oder Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m zulässig.
Nachrichtliche Übernahme
Das gesamte Plangebiet befindet sich innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteiles „Seichböhl von Nauheim“.
Hinweise und Empfehlungen
Das Plangebiet liegt in der Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Stadt Mainz, Wasserwerk Hof Schönau.
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist das Hessische Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Maschendrahtzäune sollten mit Rank- oder Kletterpflanzen wie z.B. Wilder Wein (Parthenocissus), Geißblatt (Lonicera) oder Waldrebe (Clematis) begrünt werden.
Verfahrensvermerke
Aufstellung
Bekanntmachung
Die Genehmigung des Bebauungsplanes wurde gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Hinweis auf die Bereithaltung ortsüblich bekanntgemächt.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997, BGBI. I S. 2141
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung -BauNVO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, BGBI. I S. 132 zuletzt geändert durch Art. 3 des lnvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I. S.466).
§ 5 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.1993, GVBI. 1 S.534, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.1996 (GVBI. l S.456).
Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.1993, GVBI. l 5. 655, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Dritten Gesetzes zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17.12.1998, GVBI. 1 S.567
Der folgende Übersichtsplan soll den geschützten Landschaftsbestandteil „Seichböhl von Nauheim" verdeutlichen. Die räumliche Zuordnung der Bebauungspläne „Seichböhl“ und „lntensivobstanbau Seichböhl" ist darunter dargestellt.
Bebauungsplan „lntensivobstanbau Seichböhl“
Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet im südlichen Bereich des Seichböhles, nördlich der L 3040 (siehe Lageplanskizze).
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung: ,,lntensivobstanbau Seichböhl"
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfaßt die Grundstücke in der Gemarkung Nauheim, Flur 12 Nr.18/1 bis 18/11, 18/14, 18/16, 19 bis 23, 25/1, 26 bis 28, 29/1, 30 bis 32, 55/1, 57 bis 60, 60/1, 61 bis 69 sowie die Wegeparzellen Nr.316, 317, 326,327.
Begründung:
Im Bereich des Bebauungsplanes ,,lntensivobstanbau Seichböhl" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen intensiven Obstanbau geschaffen werden. Denkbar wäre beispielsweise auch ein Keltereibetrieb. Im Hinblick auf die langfristige Sicherung des Seichböhlgebietes in seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz erscheint es sinnvoll, durch die allgemeine Förderung des Obstanbaues Anreize für notwendige Neuanpflanzungen von Hochstämmen und deren Pflege im Seichböhl zu schaffen.
Während der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes ,,Seichböhl" im wesentlichen den Bereich des GLB abdeckt und hier Aspekten des Naturschutzes ein hoher Stellenwert einzuräumen ist, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ,,Intensivobstanbau Seichböhl“ zum großen Teil außerhalb des GLB. Dadurch wäre hier eine intensivere Bewirtschaftung möglich, die sich dann auch positiv auf die ökologisch sensiblen Bereiche im Kern des Seichböhlgebietes auswirken würden.
Nutzung
Die Parzellen Flur 12 Nr. 316, 317 sowie 326 bis 328 werden als ,,Öffentliche Verkehrsfläche - Landwirtschafts- und Obstanbauerschließungsweg" festgesetzt.
Die Parzellen Flur 12 Nr. 18/1 bis 18/11, 18/14,18/16,19 bis 23, 2511, 26 bis 28, 29/1, 30 bis 32, 5511 sowie 57 bis 60, 60/1, 61 bis 69 werden als ,,Private Grünfläche - Obstanbau" festgesetzt. Pro Grundstück ist die Errichtung einer Hütte bis maximal 15 cbm umbauten Raum zulässig. Darüber hinausgehende Flächenversiegelungen sind unzulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 3,0 m, bezogen auf das natürliche Gelände.
Vorhandene hoch- und halbstämmige Obstbaume sind im Bestand zu erhalten.
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 87 HBO
Einfriedigungen
Einfriedigungen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken zulässig oder als Maschendrahtzäune mit einer maximalen Höhe von 1,80 m. Zur freien Feldflur sind Maschendrahtzäune durch Laubgehölzhecken zu verdecken oder in diese zu integrieren.
Nachrichtliche Übernahme
Die Parzellen Flur 12 Nr. 19 bis 23 sowie die Wegeparzelle Flur 12 Nr.316 liegen im geschützten Landschaftsbestandteil ,,Seichböhl von Nauheim".
Hinweise und Empfehlungen
Das Plangebiet liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Stadt Mainz, Wasserwerk Hof-Schönau.
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern ist das Hessische Nachbarrechtsgesetz zu beachten.
Bei der Anhörung der "Träger Öffentlicher Belange" meldete der Denkmalschutz Bedenken bezüglich vermuteter Grabungsfunde eines römischen Lagers an.
Dies hatte zur Konsequenz, dass das Verfahren "Intensivobstanbau" ruht bzw. aufgegeben wurde